Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und des Vormundschaftsrechts
Güterrechtsreform trat zum 1.9.2009 in Kraft
Das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl. 2009 I, 1696ritt) trat zum 1.9.2009 in Kraft (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 16/10798 vom 14.5.2009; Änderungen entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/13027 vom 13.5.2009).
Der erste Teil des Gesetzes betrifft die Reform des Güterrechts: So wird nunmehr der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs noch konsequenter durchgeführt, indem negatives Anfangs- und Endvermögen (vgl. §§ 1374 Abs. 3, 1375 Abs. 1 S. 2 BGB) Berücksichtigung findet (einen negativen Zugewinn gibt es dagegen nach wie vor nicht). Zum Schutz vor Vermögensmanipulationen gilt ferner der Berechnungszeitpunkt „Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags“ nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung (§ 1384 BGB). Außerdem werden die Auskunftspflicht und der vorzeitige Zugewinnausgleich erweitert (§§ 1379, 1385 ff. BGB).
Die zunächst vorgesehene Änderung der Kappungsgrenze des § 1378 Abs. 2 BGB unterblieb jedoch letztlich. Schließlich wird die bisher in der HausratsVO enthaltene Sonderregelung zur Wohnungszuweisung und Hausratsverteilung vollständig aufgehoben und die Materie wieder in das BGB integriert (vgl. §§ 1586a, 1586b BGB; zum Verfahren §§ 200 ff. FamFG).
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